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1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrschulung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der nach ihnen erlassenen Durchführungsvorschriften, derzeit: Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrags.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den Aushang des zu Beginn bestimmten Preisaushangs zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses gültig sind. Hierauf hat die Fahrschule die Fortsetzung in Textform hinzuweisen.

Eignungsmangel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass der Fahrschüler nicht oder nicht mehr körperlich oder geistig in der erforderlichen Form zum Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so kann die Fahrschule vom Vertrag zurücktreten.

 

2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

 

3 Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlicher Verwaltungsaufwand für die theoretische Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und ggf. des Lehrmittels.

Für weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, einen zusätzlichen Betrag zu berechnen, der dem Verhältnis des ursprünglichen Grundbetrages zur Zahl der Unterrichtseinheiten entspricht, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages.

b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist er verpflichtet, der Fahrschule dies mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin anzuzeigen; ist er hierzu ohne eigenes Verschulden verhindert, so ist dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Anderenfalls kann ein Ausfallentschädigung verlangt werden. Die Höhe der Entschädigung darf sich nicht auf einen höheren Betrag als das vereinbarte Entgelt für die Fahrstunde belaufen.

 

4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte für Fahrstunden und für die Vorstellung zur Prüfung jeweils vor Antritt der Fahrstunde bzw. vor dem Tage der Prüfung fällig.
Der Grundbetrag ist mit Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig. Werden fällige Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet, kann die Fahrschule die Ausbildung bis zum Ausgleich der Forderung aussetzen.

 

5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

  • der Schüler aus einem nicht von der Fahrschule zu vertretenden Grund länger als 3 Monate verhindert ist,

  • sich herausstellt, dass der Schüler die für den Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlichen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt.

Textform der Kündigung
Die Kündigung des Ausbildungsvertrags ist nur in Textform wirksam. Eine Kündigung durch die Fahrschule muss eine Begründung enthalten.

 

6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so ist das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu entrichten.
Kündigt die Fahrschule aus einem wichtigen Grund oder der Fahrschüler ohne wichtigen Grund, kann die Fahrschule einen angemessenen Teil des Grundbetrages als Entschädigung verlangen.
Richtsatz: 1/3, soweit nicht eine höhere oder niedrigere Entschädigung nachgewiesen wird.

 

7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben vereinbarte Termine pünktlich einzuhalten.
Kann der Fahrschüler einen vereinbarten Termin nicht einhalten, ist die Fahrschule unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird der Unterricht von der Fahrschule abgesagt, so ist der Fahrschüler unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Fahrschüler entstehen hierdurch keine Nachteile, insbesondere darf sich sein Ausbildungsguthaben nicht verringern.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrschüler mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; zu früh erscheint der Fahrschüler, so wird der Fahrlehrer ebenfalls 15 Minuten über den vereinbarten Beginn der vereinbarten Fahrstunde hinaus nicht gebunden sein.
Ausfallentschädigung entfällt, wenn ein wichtiger Grund glaubhaft gemacht wird.
Wird eine Unterrichtsstunde vom Fahrlehrer aus wichtigem Grund nicht gehalten, so wird ein Ersatztermin vereinbart.

 

8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  • bei Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

  • bei ansteckenden Krankheiten

  • bei groben Verstößen gegen die Ordnung oder Sicherheit

Ausfallentschädigungen
Für Unterrichtsstunden, die aus den oben genannten Gründen ausfallen, kann die Fahrschule eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

9 Behandlung von Ausbildungsgut und Fahrzeug
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung des Ausbildungsgutes verpflichtet.

 

10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers und nur von Fahrschülern bedient werden.
Standplatzveränderungen für Fahrzeuge bedürfen der Zustimmung des Fahrlehrers.

 

11 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um die Fahrerlaubnisprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen zu können (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Die Fahrschule darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Vorprüfung zeigt, dass der Fahrschüler die Prüfung nicht bestehen wird.

 

12 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

 

13 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Merkblatt die männliche Sprachform verwendet. Gemeint sind jedoch stets alle Geschlechter.

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